VDS KLAUSEL 3602

Richtlinien für die Prüfung elektrischer Anlagen Prüfrichtlinien nach Klausel SK 3602 Hinweise für den VdS-anerkannten Elektrosachverständigen Inhalt

1.

Allgemeines

2.

Prüfabschnitte

3.

Besichtigung

4.

Temperaturmessungen

5.

Sonstige Messungen

6.

Funktionsprüfungen

7.

Abgrenzung zu anderen Prüfungen

8..

Dokumentation

9.

VdS-Richtlinien

Anhang 1 – Erläuterungen zur richtlinienkonformen Erstellung eines Mängelberichts

Anhang 2 – Beispiel einer Gebäude- bzw. Produktionsbereichsstruktur eines Industriebetriebs

Anhang 3 – Beispiel für eine Anlage im Befundschein VdS 2229

Anhang 1 – Erläuterungen zur richtlinienkonformen Erstellung eines Mängelberichts (Anhang im

Befundschein VdS 2229)

Gemäß der „Richtlinien für die Anerkennung von Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen“ (VdS 2228), Abschnitt 5.1.3 hat der VdS-anerkannte Sachverständige über das Prüfergebnis einen Befundschein anzufertigen. Hierzu ist ausschließlich das Druckstück VdS 2229 einschließlich Anhang zu verwenden. Der Feuerversicherer muss die Möglichkeit haben, anhand des Berichts – ohne die genaue Örtlichkeit zu kennen – die Gebäude- bzw. Produktionsbereichsstruktur des geprüften Objekts nachvollziehen zu können. Ferner muss es dem Versicherer jederzeit möglich sein, nur anhand des Mängelberichts Produktionsbereiche und gefundene Mängel bei einer Begehung des Objekts eindeutig wiederzufinden. Um dieser wesentlichen Anforderung des Versicherers gerecht zu werden, sind folgende Punkte bei der Gestaltung des Mängelberichts zu beachten: a) Aufbau einer hierarchischen Berichtsstruktur mit Zuordnung von Hauptgliederungspunkten (z.B. 1., 2., 3. usw.), so dass sämtliche zum Objekt gehörende Gebäude, Gebäudebereiche, Produktionsbereiche o. ä. durch die Hauptgliederungspunkte dem Mängelbericht entnommen werden können. b) Verwendung von entsprechenden Untergliederungspunkten (z.B. 1.1, 1.1.1, 1.1.2, ..., 2.1.1, 2.1.1.1 usw.) um Bereiche und Stellen, die innerhalb der durch die Hauptgliederungspunkte gekennzeichneten Gebäude bzw. Produktionsbereiche liegen, eindeutig zuzuordnen. c) Genaue Zuordnung von festgestellten Mängeln zu Örtlichkeiten bzw. Stellen innerhalb der hierarchischen Berichtsstruktur. d) Wurden Bereiche, denen nach Punkt a) Hauptgliederungspunkte zugeordnet wurden, nach bestem Wissen und Gewissen geprüft und dort keine Mängel festgestellt, dürfen diese nicht aus dem Bericht herausgenommen werden, sondern müssen durch den Sachverständigen mit dem Hinweis „Keine Mängel festgestellt“ ebenfalls aufgeführt werden (siehe Beispiele in Anhang 3). e) Teilbereiche, die nicht geprüft wurden (z.B. Revisionsabschnitte, die zu einem späteren Zeitpunkt revidiert werden), müssen ebenfalls aufgeführt und mit dem Zusatz „Nicht geprüft“ versehen werden. In Anhang 2 und 3 wird ein Beispiel für einen richtlinienkonformen Mängelbericht vorgestellt und erläutert. Ausgehend von der vorgefundenen Gebäudestruktur des zu prüfenden Industriebetriebs werden zunächst die Hauptgliederungspunkte festgelegt. In der Praxis kann dieser Vorgang im Vorabgespräch mit dem technischen Leiter oder dem für die Revision zuständigen Ansprechpartner vor Ort unter Zuhilfenahme von betriebseigenen Übersichtsplänen erörtert werden. Es ist dabei wichtig, vorgegebene Bezeichnungen des Versicherungsnehmers bzw. des Betriebs zu übernehmen, so dass später auch betriebseigene Personen (z.B. Elektriker, Sicherheitsfachkräfte, Brandschutzbeauftragte, technische Leiter) jederzeit den Mängelbericht nachvollziehen können.
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