VDS KLAUSEL 3602
Richtlinien für die Prüfung elektrischer Anlagen Prüfrichtlinien nach Klausel SK 3602
Hinweise für den VdS-anerkannten Elektrosachverständigen
Inhalt
Anhang 1 – Erläuterungen zur richtlinienkonformen Erstellung eines Mängelberichts (Anhang im
Befundschein VdS 2229)
Gemäß der „Richtlinien für die Anerkennung von Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen“ (VdS 2228), Abschnitt 5.1.3 hat
der VdS-anerkannte Sachverständige über das Prüfergebnis einen Befundschein anzufertigen. Hierzu ist ausschließlich das
Druckstück VdS 2229 einschließlich Anhang zu verwenden.
Der Feuerversicherer muss die Möglichkeit haben, anhand des Berichts – ohne die genaue Örtlichkeit zu kennen – die Gebäude-
bzw. Produktionsbereichsstruktur des geprüften Objekts nachvollziehen zu können. Ferner muss es dem Versicherer jederzeit
möglich sein, nur anhand des Mängelberichts Produktionsbereiche und gefundene Mängel bei einer Begehung des Objekts eindeutig
wiederzufinden.
Um dieser wesentlichen Anforderung des Versicherers gerecht zu werden, sind folgende Punkte bei der Gestaltung des
Mängelberichts zu beachten:
a)
Aufbau einer hierarchischen Berichtsstruktur mit Zuordnung von Hauptgliederungspunkten (z.B. 1., 2., 3. usw.), so dass
sämtliche zum Objekt gehörende Gebäude, Gebäudebereiche, Produktionsbereiche o. ä. durch die
Hauptgliederungspunkte dem Mängelbericht entnommen werden können.
b)
Verwendung von entsprechenden Untergliederungspunkten (z.B. 1.1, 1.1.1, 1.1.2, ..., 2.1.1, 2.1.1.1 usw.) um Bereiche
und Stellen, die innerhalb der durch die Hauptgliederungspunkte gekennzeichneten Gebäude bzw.
Produktionsbereiche liegen, eindeutig zuzuordnen.
c)
Genaue Zuordnung von festgestellten Mängeln zu Örtlichkeiten bzw. Stellen innerhalb der hierarchischen
Berichtsstruktur.
d)
Wurden Bereiche, denen nach Punkt a) Hauptgliederungspunkte zugeordnet wurden, nach bestem Wissen und
Gewissen geprüft und dort keine Mängel festgestellt, dürfen diese nicht aus dem Bericht herausgenommen werden,
sondern müssen durch den Sachverständigen mit dem Hinweis „Keine Mängel festgestellt“ ebenfalls aufgeführt werden
(siehe Beispiele in Anhang 3).
e)
Teilbereiche, die nicht geprüft wurden (z.B. Revisionsabschnitte, die zu einem späteren Zeitpunkt revidiert werden),
müssen ebenfalls aufgeführt und mit dem Zusatz „Nicht geprüft“ versehen werden.
In Anhang 2 und 3 wird ein Beispiel für einen richtlinienkonformen Mängelbericht vorgestellt und erläutert. Ausgehend von der
vorgefundenen Gebäudestruktur des zu prüfenden Industriebetriebs werden zunächst die Hauptgliederungspunkte festgelegt.
In der Praxis kann dieser Vorgang im Vorabgespräch mit dem technischen Leiter oder dem für die Revision zuständigen
Ansprechpartner vor Ort unter Zuhilfenahme von betriebseigenen Übersichtsplänen erörtert werden. Es ist dabei wichtig,
vorgegebene Bezeichnungen des Versicherungsnehmers bzw. des Betriebs zu übernehmen, so dass später auch betriebseigene
Personen (z.B. Elektriker, Sicherheitsfachkräfte, Brandschutzbeauftragte, technische Leiter) jederzeit den Mängelbericht
nachvollziehen können.
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