VDS KLAUSEL 3602

Richtlinien für die Prüfung elektrischer Anlagen Prüfrichtlinien nach Klausel SK 3602 Hinweise für den VdS-anerkannten Elektrosachverständigen Inhalt

1.

Allgemeines

2.

Prüfabschnitte

3.

Besichtigung

4.

Temperaturmessungen

5.

Sonstige Messungen

6.

Funktionsprüfungen

7.

Abgrenzung zu anderen Prüfungen

8..

Dokumentation

9.

VdS-Richtlinien

Anhang 1 – Erläuterungen zur richtlinienkonformen Erstellung eines Mängelberichts

Anhang 2 – Beispiel einer Gebäude- bzw. Produktionsbereichsstruktur eines Industriebetriebs

Anhang 3 – Beispiel für eine Anlage im Befundschein VdS 2229

1. Allgemeines

Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel SK 3602 umfasst „die Besichtigung sowie die Funktionsprüfung und das Messen“. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der jeweils anzuwendenden Gesetze, Vorschriften, Normen und der Richtlinien der Feuerversicherer (VdS-Publikationen). Diese Prüfrichtlinien erläutern detailliert die Vorgehensweise beim Prüfen der elektrischen Anlagen nach Klausel SK 3602.

2. Prüfabschnitte

Grundsätzlich ist der gesamte Risikostandort zu prüfen. In komplexen Anlagen kann der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer einzelne Prüfabschnitte für einen Risikoort vereinbart haben. Jeder Prüfabschnitt ist vollständig nach diesen Prüfrichtlinien zu prüfen. Für jeden Prüfabschnitt ist ein eigener Befundschein mit Angabe des Prüfabschnitts zu erstellen.

3. Besichtigung

Um eine Aussage über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage zu treffen, muss die gesamte elektrische Anlage ohne Ausnahme nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.1 besichtigt werden. Wenn Teile der Anlage (bestimmte Räume oder Verteiler usw.) bei der Prüfung nicht besichtigt werden können (z. B. wenn abgeschlossene Räume nicht betreten werden können), muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nachbesichtigung für diese Bereiche erfolgen. Die Schwerpunkte der Besichtigung sind insbesondere an nachfolgend beispielhaft aufgeführten Einrichtungen bzw. Betriebsmittel (soweit vorhanden) durchzuführen: - Trafostation einschließlich Mittelspannungs-Schaltanlage. - Sämtliche Schaltanlagen und Verteiler (z.B. NSHV, Unterverteilungen, Steuerschränke sowie Installations- und Maschinenverteiler). - Sichtbare Teile der elektrischen Installation von Maschinen (z.B. Anschlüsse an Motoren, Leitungseinführungen an Betriebsmitteln, Kabel- und Leitungsführungen, Zustand von wärmeabgebenden, elektrischen Betriebsmitteln). - Die gesamte Kabel- und Leitungsanlage von der Einspeisung bis zum jeweiligen Verbraucher soweit sichtbar. Bei Zwischendecken muss soweit möglich mindestens an einer Stelle pro Betriebsbereich eine Besichtigung durchgeführt werden (Öffnen der Decke), bei Kabelkanälen und -schächten an mindestens einer Stelle pro Kanal. - Notwendige Schottungen und Maßnahmen zum Funktionserhalt im Zusammenhang mit der elektrischen Anlage. - Die gesamte Beleuchtungsanlage (Montage, Zustand, Kennzeichnung). - Maßnahmen der Erdung und des Potenzialausgleichs. - Blitz- und Überspannungsschutz. Hinweise: Der Blitzschutz ist Teil der elektrischen Anlage. Allerdings ist die Prüfung nach Klausel SK 3602 keine wiederkehrende Prüfung im Sinne der gültigen Blitzschutznormen. Bei der Besichtigung ist darauf zu achten, dass in der Hauptverteilung vorhandene Blitzstromableiter fachtechnisch korrekt ausgewählt und errichtet wurden. Zeigen sich bei der Besichtigung der elektrischen Anlage nach Klausel SK 3602 Auffälligkeiten oder werden offensichtliche Mängel an der äußeren Blitzschutzanlage erkannt, ist dies im Befundschein mit anzugeben. Der Überspannungsschutz ist bei der Besichtigung der jeweiligen Verteilung mit zu überprüfen. Hier soll auf die Koordinierung und Entkopplung der Ableiter untereinander geachtet werden, auf die korrekte Länge der Leitungen, die zum jeweiligen Ableiter führen, und auf die Sicherheit gegen Kurzschluss und Netzfolgeströme. - Schutz- und Überwachungseinrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie andere sicherheitstechnische Einrichtungen. - Ortsveränderliche Betriebsmittel, soweit diese bei der Prüfung vorgefunden werden.

4. Temperaturmessungen

Teil der Prüfung nach Klausel SK 3602 ist die Temperaturmessung mindestens mittels Infrarot-Thermometer (Pyrometer) – vorzugsweise mit einer entsprechenden Thermografie-Kamera – unter Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Emissionsgrads (und ggf. weiterer Parameter). Dabei werden vor allem folgende Anlagenteile bzw. Betriebsmittel untersucht: - Anschlussbereiche und wenn möglich Kontakte der NH-Sicherungslasttrenner, - Klemmvorrichtungen bzw. Klemmleisten in Verteilungen sowie Schalt- und Steuerverteilern, - Anschlussbereiche und wenn möglich Kontakte von Sammelschienen, Schütze, Kondensatoren usw., - Anschlussbereiche und Oberflächen von Transformatoren, Konverter und Motoren - Energiekabel bzw. Kabelbündel, - Oberflächen von Betriebsmitteln, bei denen eine gefahrdrohende Erwärmung vermutet werden kann. Auffällige Werte sind im Befundschein zu erwähnen.

5. Sonstige Messungen

Bei der Prüfung nach Klausel SK 3602 sind Messungen nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.3 durchzuführen. Insbesondere sind folgende Messungen erforderlich: - Isolationswiderstandsmessung Pro Verteilung sollten mindestens 50 % der Endstromkreise auf diese Weise überprüft werden. Ist diese Messung laut Betreiber nicht durchführbar, muss dies im Befundschein erwähnt und Ersatzmaßnahmen nach VdS 2046 sowie VdS 2349 empfohlen werden. Ersatzweise kann sich der Sachverständige zeitnahe Messprotokolle über durchgeführte Isolationswiderstandsmessungen vorlegen lassen. - Durchgängigkeit des Schutzleiters sowie Schleifenwiderstandsmessung Schutzleiter- und Potenzialausgleichsverbindungen müssen durch Messungen überprüft werden. Hier können Stichproben ausreichen, wobei darauf geachtet werden muss, dass besonders die Verbindungen, deren Qualität nicht bei der Besichtigung festgestellt werden kann, zu messen sind. Ist die Durchgängigkeit von Schutzleitern bereits durch eine Schleifenwiderstandsmessung festgestellt worden, kann diese Messung entfallen. - Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sind mit einem besonders dafür vorgesehenem Messgerät zu prüfen. Können diese Einrichtungen laut Betreiber nicht geprüft werden und ist nicht in Erfahrung zu bringen, ob sie sonst einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wurden, ist dies im Befundschein zu vermerken. - Strommessungen In Anlagen mit hohem Anteil an elektronischen Verbrauchern ist eine Messung des Neutralleiterstroms gemäß VdS 2349, Abschnitt 3.3.2 unerlässlich. Sind in einem Gebäude Kabel und Leitungen mit beidseitig aufgelegten Schirmen verlegt, muss an mindestens 20 % der Kabel bzw. Leitungen, die Gebäudeabschnitte überschreiten bzw. verschiedene Gebäude untereinander verbinden, der Schirmleiterstrom gemessen werden. Bei Messwerten über 100 mA ist dies als Mangel im Befundschein aufzuführen. Im Bereich von Verteilungen müssen zusätzlich Schutzleiterströme an vorhandenen Potenzialausgleichsverbindungen gemessen werden. Bei Messwerten über 300 mA muss je nach Art der Nutzung sowie der angeschlossenen Betriebsmittel im Befundschein gegebenenfalls eine Empfehlung gegeben werden, eine genauere Netzuntersuchung durchzuführen, um notwendige Maßnahmen aufzeigen zu können. Für diese Messungen ist ein Messgerät, das eine Echt-Effektivanzeige gewährleistet, zu verwenden.

6. Funktionsprüfungen

Funktionsprüfungen sind nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.2 durchzuführen. Hier entscheidet der Sachverständige bei der Prüfung und in Absprache mit dem Betreiber, welche dieser Einrichtungen er zwingend prüfen muss. Funktionsprüfungen der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sind durch Drücken des Prüftasters durchzuführen. Können diese Einrichtungen laut Betreiber nicht geprüft werden und ist nicht in Erfahrung zu bringen, ob sie sonst einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wurden, ist dies im Befundschein zu vermerken.

7. Abgrenzung zu anderen Prüfungen

Die Prüfung gemäß Klausel SK 3602 ist eine eigenständige Prüfung, die dem Schutz von Substanzwerten insbesondere vor dem Hintergrund des Brandschutzes dient. Diese Prüfung kann nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden. Die Prüfung nach Klausel SK 3602 ersetzt nicht die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), da sie beispielsweise nicht die Prüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel nach DIN VDE 0702 einschließt. Die Überprüfung der elektrischen Anlage nach BetrSichV sollte bei der Prüfung nach Klausel SK 3602 als durchgeführt vorausgesetzt werden. Gegebenenfalls sollte diese Wartungs- und Instandhaltungspflicht durch Einsichtnahme der Bescheinigungen (z.B. Bescheinigungen von ausführenden Elektrofachkräften bzw. Elektroinstallationsbetrieben, Wartungs- und Instandhaltungspläne der zuständigen technischen Abteilung o.ä.) erfolgen. Die Prüfung nach Klausel SK 3602 ersetzt nicht die Prüfung, wie sie in DIN VDE 0113 beschrieben wird. Dies entbindet jedoch nicht von den Anforderungen nach Abschnitt 3 dieser Prüfrichtlinien. Die Prüfung nach Klausel SK 3602 ersetzt nicht die Prüfung von “Anlagen oder Geräten und Schutzsystemen sowie Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen“ (Explosionsschutz) im Sinne der BetrSichV. Kommen explosionsgefährliche Bereiche innerhalb der elektrischen Anlage vor, sind vom Betreiber der Anlage oder seinem Beauftragten die Dokumentation der entsprechenden Prüfungen nach BetrSichV vorzulegen. Anderenfalls ist dies als brandgefährlicher Mangel im Befundschein aufzunehmen. Die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen (Gefahrenmeldeanlagen, RWA-Anlagen, Löschanlagen usw.) sind ebenfalls nicht Teil der Prüfung nach Klausel SK 3602.

8. Dokumentation

Die Dokumentation der Prüfung nach Klausel SK 3602 erfolgt ausschließlich mit dem Befundschein VdS 2229 in der jeweils aktuellen Fassung. Ein Beispiel hierzu ist in Anhang 3 dargestellt. Dabei muss auf der ersten Seite zunächst eine Aussage über den Gesamtzustand der Anlage abgegeben werden. Hierzu stehen vier Kategorien zur Verfügung: (a) Anlage in gutem Zustand, Wartung erfolgt, Gefahren sind offensichtlich nicht zu erwarten. Es wurden keine bedenklichen Mängel festgestellt. (b) Anlage in gutem Zustand mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen, die weiter beobachtet werden müssen. (c) Anlage mit Teilbereichen, die sich in weniger gutem Zustand befinden. Dabei ist teilweise von Beeinträchtigungen auszugehen, die sofort behoben werden bzw. die weiter beobachtet werden müssen. Je nach Nutzung ist in Teilbereichen von Gefahren auszugehen. (d) Anlage in schlechtem Zustand. Es waren zahlreiche Mängel vorhanden, die sofort behoben werden müssen. Zusätzlich zu dieser Bewertung kann der Sachverständige separate Erläuterungen hinzufügen. Der Anhang im Befundschein VdS 2229 ist wie folgt auszuführen (siehe hierzu besonders Anhang 1 bis 3 dieser Richtlinien): a) Der Mängelbericht muss die Gebäudestruktur wiedergeben. Das bedeutet, dass sämtliche überprüften Gebäude und Betriebsbereiche aufgeführt werden müssen – auch wenn dort keine Mängel festgestellt wurden (siehe Beispiel in Anhang 3). b) Der gefundene Mangel muss kurz und eindeutig beschrieben werden und es muss ein Vorschlag für die Behebung genannt werden (siehe Beispiel in Anhang 3). c) Pflichteinträge sind folgende Spalten: Spalte 2 (Gefahr) Spalte 3 (Mängelbeschreibung und empfohlene Maßnahmen) Spalte 4 (VdS-Mangelnummer)

9. VdS-Publikationen

Die der Prüfung nach Klausel SK 3602 zugrunde liegenden VdS-Publikationen werden den VdS-anerkannten Sachverständigen von VdS Schadenverhütung zur Verfügung gestellt.

Anhang 1 – Erläuterungen zur richtlinienkonformen Erstellung eines Mängelberichts (Anhang im

Befundschein VdS 2229)

Anhang 2 – Beispiel einer Gebäude- bzw. Produktionsbereichsstruktur eines Industriebetriebs

Anhang 3 – Beispiel für eine Anlage im Befundschein VdS 2229

ESS Electric Security Services GmbH

SIE HABEN

FRAGEN?

Sie wissen nicht genau was oder wann in Ihrem Unternehmen geprüft werden muss. Wir beraten Sie gerne verbindlich unter 040 18037714
Copyright: ESS Electric Security Services GmbH | Deepenstöcken 9 | 22529 Hamburg | Telefon +49 (0) 40 180 377 14 | Mail: info@e-s-s.de Homepage, Design, Grafik, Inhalte: Plattfisch.tv