GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt für Betriebe jeglicher Größe grundsätzlich eine sicherheitstechnische Betreuung vor. Die zentrale Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, die Führungsebenen und Mitarbeiter in den Unternehmen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu beraten. Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von Art und Größe des Betriebes kontinuierlich anfallen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen für Beschäftigte zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten und deren Wirkungen zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird durch die Anforderungen in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 konkretisiert. Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) gilt als das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und dient als Grundlage für ein funktionierendes Sicherheits- und Gesundheitsmanagement in Betrieben. Grundsätzlich ist nach dem ArbSchG jeder Arbeitgeber verpflichtet durch eine GBU Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und mit Hilfe entsprechender arbeitsschutzrelevanter Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren. Diese Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann zur Durchführung einer GBU eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bestellen. Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen umfasst unter anderem: Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes Die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten Psychische Belastungen bei der Arbeit Bei unserem Angebot zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, handelt es sich um Ingenieursleistungen gemäß den Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
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