TRBS 2131

Inhaltsverzeichnis (Auswählen durch anclicken)

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

3. Allgemeines zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie

Festlegung von Maßnahmen

4. Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen

5. Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder

6. Gefährdungen durch statische Elektrizität

5. Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder

5.1 Ermittlung der Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder Mit einer Gefährdung durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder ist zu rechnen, wenn die von einem Arbeitsmittel erzeugten elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Felder zu einer Überschreitung der zulässigen Werte führen. Werkzeuge, Geräte und Anlagen, bei denen mit einer elektrischen Gefährdung durch Felder zu rechnen ist, sind z. B.: - Induktive Erwärmungsanlagen - Dielektrische Erwärmungsanlagen - Widerstandschweißeinrichtungen - Hochfrequenzsendeanlagen - Anlagen der Energieübertragung und -verteilung - Hochstromprüfanlagen - Technische Anlagen in medizinischen Bereichen 5.2 Bewertung der Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder Eine Gefährdung durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder liegt vor, wenn die Expositionsgrenzwerte (Basiswerte) der „Richtlinie 2004/40/EG vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)“ überschritten werden. Diese Expositionswerte sind jedoch nicht direkt messbar. Deshalb sind aus diesen Expositionsgrenzwerten elektrische, magnetische und elektromagnetische Feldstärkewerte für die Praxis als „abgeleitete Werte“ ermittelt, bei deren Einhaltung eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Diese sind in der vorgenannten Richtlinie als Auslösewerte sowie in der berufsgenossenschaftlichen Regel „Elektromagnetische Felder“ (BGR B11) als abgeleitete Werte beschrieben. Die auftretende Exposition durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder kann mittels Messung, Berechnung oder Vergleich mit gleichartigen Arbeitsmitteln bewertet werden. Eine unzulässige Exposition ist in der Regel nicht gegeben bei - Elektrowerkzeugen, Haushaltsgeräten und Geräten der Bürokommunikation, einschließlich ihrer Bildschirmgeräte, - Niederspannungsverteilungsanlagen in Wohn- und Bürogebäuden, - Elektromotorischen Antrieben und Transformatoren mit Anschlussleistungen kleiner 200 kVA und - Lichtbogenschweißgeräten. Abweichend hiervon kann eine besondere Gefährdung von Trägern aktiver Implantate (z. B. Herzschrittmacher, Defibrillator, Insulinpumpe) und passiver Implantate vorliegen, da auch bei einer Feldstärke unterhalb des zulässigen Wertes die Funktion des Implantates beeinflusst werden kann. Diese muss anhand vorhandener Daten des Implantats durch eine Einzelfallbewertung mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Arbeitsmediziner) erfolgen. 5.3 Beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder 5.3.1 Allgemeines Die geeigneten Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Werden die Auslösewerte elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder überschritten, so sind Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten. Maßnahmen zu diesem Zweck können sein: - Reduzierung der Leistung oder Abschaltung der Feldquelle - Abschirmung der Feldquelle - Verhinderung des Zugangs zu Bereichen, in denen eine unzulässige Exposition auftreten kann, z.B. durch Verriegelungen oder Verschluss - Kennzeichnung der Gefährdungsbereiche, z. B. durch Warn- oder Verbotszeichen - Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich - Unterweisung der Mitarbeiter 5.3.2 Induktive Erwärmungsanlagen Maßnahmen an induktiven Erwärmungsanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein: - Temporäres Reduzieren der Leistung der Feldquelle bei Annäherung - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle - Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich 5.3.3 Dielektrische Erwärmungsanlagen Maßnahmen an dielektrischen Erwärmungsanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein: - Abschirmung der Feldquelle - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle - Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich 5.3.4 Widerstandschweißeinrichtungen Maßnahmen an Widerstandsschweißeinrichtungen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein: - Veränderung der Stromanstiegs-/ und -abfallzeiten sowie der Stromflussdauer an der Stromquelle - Veränderung der Schweißfenstergeometrie - Dämpfung des magnetischen Feldes durch höher permeable Materialien - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle - Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich 5.3.5 Hochfrequenzsendeanlagen Maßnahmen an Hochfrequenzsendeanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein: - Abschalten der Sendeanlage - Reduzierung der Sendeleistung - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle. Bei Mobilfunkbasisstationen ist es aufgrund der ülicherweise genutzten Sendeleistung ausreichend, wenn ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Antennen in der Hauptstrahlrichtung eingehalten wird. Muss aufgrund mehrerer vorhandener Sendeanlagen oder aufgrund höherer Sendeleistungen ein größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden, ist eine entsprechende Kennzeichnung mit Angabe des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes anzubringen. - Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung; Hochfrequenzschutzanzug 5.3.6 Anlagen der Energieübertragung und -verteilung Maßnahmen an Anlagen der Energieübertragung und -verteilung zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein: - Abschalten der Energieanlage - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle - Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich - Benutzung von schirmender (Persönliche Schutzausrüstung) Kleidung bei Arbeiten unter Spannung beim Arbeitsverfahren auf Potential zum Schutz gegen das elektrische Feld 5.3.7 Hochstromprüfanlagen Maßnahmen an Hochstromprüfanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein: - Abschalten der Hochstromprüfanlage - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle 5.3.8 Technische Anlagen in medizinischen Bereichen Maßnahmen an technischen Anlagen in medizinischen Bereichen zum Schutz vor unzulässiger Exposition für das medizinische Personal können sein: - Beachtung spezieller Verhaltenshinweise des Herstellers für die betreffende Anlage bei Arbeiten im Gefährdungsbereich - Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur Feldquelle - Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Expositionsbereich
ESS Electric Security Services GmbH

SIE HABEN

FRAGEN?

Sie wissen nicht genau was oder wann in Ihrem Unternehmen geprüft werden muss. Wir beraten Sie gerne verbindlich unter 040 18037714
Copyright: ESS Electric Security Services GmbH | Deepenstöcken 9 | 22529 Hamburg | Telefon +49 (0) 40 180 377 14 | Mail: info@e-s-s.de Homepage, Design, Grafik, Inhalte: Plattfisch.tv