TRBS 2131
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2. Begriffsbestimmungen
2.1
Elektrische Betriebsmittel sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung
oder Anwendung von elektrischer Energie, zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen benutzt
werden. Den elektrischen Betriebsmitteln werden Schutz- und Hilfsmittel gleichgesetzt, soweit an diese Anforderungen
hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Betriebsmittel können auch Arbeitsmittel sein.
2.2
Elektrische Anlagen sind die Gesamtheit der zugeordneten elektrischen Betriebsmittel mit abgestimmten Kenngrößen
zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dies schließt Energiequellen ein, wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen
Quellen gespeicherter elektrischer Energie.
2.3
Elektrische Gefährdung ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das
Vorhandensein elektrischer Energie in einer Anlage oder einem Betriebsmittel.
2.3.1
Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, hervorgerufen von einem elektrischen Strom durch den Körper eines
Menschen oder durch einen Störlichtbogen.
2.3.2
Gefährdung durch das elektrische oder magnetische Feld bezeichnet die Möglichkeit einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung durch Reizwirkungen im menschlichen Körper, die durch das Fließen influenzierter Ströme,
hervorgerufen durch elektrische Felder oder durch das Fließen induzierter Ströme, hervorgerufen durch
magnetische Felder, verursacht werden. Diese Wirkungen treten im Frequenzbereich bis zu 30 kHz
(Niederfrequenzbereich) auf.
2.3.3
Gefährdung durch das elektromagnetische Feld bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund von Energieabsorption und somit einer Erwärmung im menschlichen
Körper. Diese Wirkungen treten im Frequenzbereich von 30 kHz bis 300 GHz (Hochfrequenzbereich) auf.
2.3.4
Gefährdung durch statische Elektrizität bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung, durch einen elektrischen Schlag aufgrund der Entladungen statischer Elektrizität.
2.4
Elektrischer Gefährdungsbereich ist der räumliche Bereich innerhalb oder im Umkreis einer elektrischen Anlage oder
eines Betriebsmittels, in dem eine elektrische Gefährdung durch Eindringen in die Annäherungszone nicht
ausgeschlossen ist.
2.5
Aktive Teile sind elektrisch leitfähige Teile, die im ungestörten Betrieb unter Spannung stehen können.
2.6
Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehende Teile, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahmen
der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist.
2.7
Annäherungszone ist ein begrenzter Bereich, der sich an die Gefahrenzone anschließt und außen durch den Abstand
Dv begrenzt wird.
2.8
Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder
2.8.1
Zulässige Werte elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder sind Expositionsgrenzwerte
(Basiswerte) sowie Auslösewerte (abgeleitete Werte).
2.8.2
Exposition bezeichnet eine Einwirkung elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder auf den
menschlichen Körper.
2.8.3
Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oberhalb
der zulässigen Werte auf den
Menschen einwirken.
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