TRBS 2131
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3. Allgemeines zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie Festlegung von Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dafür zu sorgen, dass elektrische
Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Unter Anwendung der TRBS
1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5
ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
sowie den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes überwachungsbedürftiger Anlagen zu treffen. Diese TRBS nennt hierfür
beispielhaft Maßnahmen.
Ausgehend von den ermittelten elektrischen Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die
Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen
und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.
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was oder wann in Ihrem
Unternehmen geprüft
werden muss.
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