DGUV Vorschrift 4
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Dezember 1978, in der
Fassung vom Januar 1997
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Anhang 3: Elektrotechnische Regeln
Anhang 3: Elektrotechnische Regeln
Für das Inverkehrbringen und für die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge und
Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen
Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage des Artikels 95 des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese
Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln.
Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik
oder zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMWA im Bundesanzeiger und
Bundesarbeitsblatt).
Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind
in diesem Zusammenhang als „Elektrotechnische Regeln“ i.S. der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ (GUV-V A 3, bisher GUV-V A 2) anzusehen.
Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A 3, bisher GUV-V A 2) wird deshalb verzichtet.
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand verweisen in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A 3, bisher GUV-V A 2) vom 1. Dezember 1978
1.
auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den oben genannten Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und
Bundesarbeitsblatt
2.
auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
–
DIN VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“,
–
DIN VDE 0104 „Prüfanlagen; Errichten und Betreiben“,
–
DIN VDE 0800-1 „Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen“.
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