DGUV Vorschrift 4

Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Dezember 1978, in der Fassung vom Januar 1997 Inhaltsverzeichnis (Auswählen durch anclicken)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Grundsätze

§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln

§ 5 Prüfungen

§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen

§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

§ 8 Zulässige Abweichungen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 In-Kraft-Treten

Anhang 1: Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektro-technische Regeln

Anhang 2: Bezugsquellenverzeichnis

Anhang 3: Elektrotechnische Regeln

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Zu §1 Abs. 2: Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
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