DGUV Vorschrift 4
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Dezember 1978, in der
Fassung vom Januar 1997
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§ 10 In-Kraft-Treten
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tage des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV 2.10) vom Februar 1962 außer Kraft.*)
Der 1. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.**)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung
folgt.***)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der
Bekanntmachung folgt.
Gleichzeitig treten die Abschnitte 60 bis 66, der Unfallverhütungsvorschrift DS 132 02 „Gemeinsame Bestimmungen für alle
Dienstzweige“ – (UVV 2) – in der ab 1. September 1989 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 4, gültig ab 1.
Januar 1994, und die
Abschnitte 1 bis 7,
Abschnitte 9 bis 11 und
Abschnitte 13 bis 24
der Unfallverhütungsvorschrift DS 132 08 „Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln“ – (UVV 8) – in der ab 1. Juli 1989 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 3, gültig ab 1. Januar
1994, außer Kraft.****)
*)
Gilt für die BUK-Mitglieder in den Altbundesländern ohne Eisenbahn-Unfallkasse
**)
Gilt für die BUK-Mitglieder
***)
Gilt für die BUK-Mitglieder im Beitrittsgebiet
****)
Gilt nur für die Eisenbahn-Unfallkasse
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