DGUV Vorschrift 3
Berufsgenossenschaftliche Verodnung A3
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997
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§ 8 Zulässige Abweichungen
§ 8
Zulässige Abweichungen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1.
durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
2.
aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei
–
durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch
Körperdurchströmung oder
durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
–
der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden
aktiven Teilen fachlich geeignet sind und
–
der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt,
die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung
sicherstellen.
Durchführungsanweisungen zu § 8 Nr. 1:
Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn
–
der bei der Berührung durch den menschlichen Körper fließende Strom oder die Energie an der Arbeitsstelle unter den durch
die elektrotechnischen Regeln festgelegten Grenzwerten bleibt
oder
–
die Spannung die in den elektrotechnischen Regeln für die jeweilige Verwendungsart und den Betriebsort als zulässig
angegebenen Grenzwerte für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht überschreitet.
Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn
–
der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA bei Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA bei Gleichstrom
beträgt,
–
die Energie an der Arbeitsstelle nicht mehr als 350 mJ beträgt,
–
durch Isolierung des Standortes oder der aktiven Teile oder durch Potentialausgleich eine Potentialüberbrückung verhindert
ist,
–
die Berührungsspannung weniger als AC 50 V oder DC 120 V beträgt
oder
–
bei den verwendeten Prüfeinrichtungen die in den vergleichbaren elektrotechnischen Regeln festgelegten Werte für den
Ableitstrom nicht überschritten werden.
zu § 8 Nr. 2:
Zwingende Gründe können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung
–
eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist,
–
in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde,
–
bei Arbeiten in Netzen der Stromversorgung, besonders beim Herstellen von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder
beim Auswechseln von Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren die Stromversorgung unterbrochen würde,
–
bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungen der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen würde,
–
Fernmeldeanlagen einschließlich Informations-Verarbeitungsanlagen oder wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der
Stromversorgung stillgesetzt werden müssten und dadurch Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen hervorgerufen
werden könnte
oder
–
Störungen in Verkehrssignalanlagen hervorgerufen werden, die zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen
sowie Schäden an Sachwerten führen könnten.
Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung und der
Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Das
verbleibende Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere, siehe DIN VDE 31000 Teil 2)
muss damit auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden.
Sollen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, ist vom Unternehmer schriftlich für jede der
vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche Gründe als zwingend angesehen werden. Hierbei muss das
jeweilige gewählte Arbeitsverfahren, die Häufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit der
Durchführung der Arbeiten betrauten Personen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Arbeiten
ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen und geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das Arbeiten unter
Spannung sind zur Verfügung zu stellen.
Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden Sicherungseinsätzen des NH-Systems ohne Berührungsschutz
und ohne Lastschalteigenschaften wird eine Gefährdung durch Körperdurchströmung und durch Lichtbögen weitgehend
ausgeschlossen, wenn NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe verwendet werden sowie Gesichtsschutz
(Schutzschirm) getragen wird.
Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem
Symbol des Isolators oder mit einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe oder der
Klasse gekennzeichnet sind.
Die Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind z.B. erfüllt, wenn die
Festlegungen in Tabelle 5 beachtet werden und eine Ausbildung für die unter Spannung durchzuführenden Arbeiten erfolgt ist. Die
Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen (ca. 1 Jahr) überprüft werden und, wenn erforderlich, muss die
Ausbildung wiederholt oder ergänzt werden.
Im Rahmen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sollen die Arbeiten von einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und
mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Person überwacht werden (siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der
Prävention“ [BGV A1]).
Die Sicherheitsmaßnahmen sind für den Einzelfall oder für bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Fälle schriftlich festzulegen.
Dabei sind die Festlegungen in den elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Tabelle 5: Randbedingungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen hinsichtlich der Auswahl des Personals in
Abhängigkeit von der Nennspannung
Elektrofachkraft: EF
Elektrotechnisch unterwiesene Person: EUP
Elektrotechnischer Laie: L
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