DGUV Vorschrift 3
Berufsgenossenschaftliche Verodnung A3
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997
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§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§ 7
Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen
von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
–
deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
–
die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit
und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
–
bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.
Durchführungsanweisung zu § 7:
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen oder
Gegenständen die Schutzabstände nach Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein
vollständiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile zu berühren oder bei Nennspannungen über
1 kV die Gefahrenzone zu erreichen.
Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfüllt,
–
bei Nennspannungen bis 1000 V, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhüllt werden, so dass mindestens teilweiser
Schutz gegen direktes Berühren erreicht wird,
–
bei Nennspannungen über 1 kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt werden. Es muss sichergestellt sein, dass
die in Tabelle 2 angegebene Grenze der Gefahrenzone DL nicht erreicht werden kann. Die Grenze der Gefahrenzone ist der
Mindestabstand in Luft. Ein Erreichen der äußeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer Berührung des unter Spannung
stehenden Teiles gleichzusetzen.
Tabelle 2: Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung
(DIN VDE 0105 Teil 100)
Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen sein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch
Schutzeinrichtungen (z.B. Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu beachten.
Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist z.B. erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass
–
bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berührt werden können,
–
bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreicht werden kann,
–
bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die Schutzabstände nach Tabelle 3 nicht unterschritten werden.
Tabelle 3: Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile
Die Schutzabstände nach Tabelle 3 gelten für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von
elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung ausgeführt werden:
–
Bewegen von Leitern und sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen
–
Hochziehen und Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen, sofern Freileitungen oder Leitungen in
Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen,
–
Arbeiten an einem Stromkreis von Freileitungen, wenn mehrere Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen über 1 kV auf
einem gemeinsamen Gestänge liegen,
–
Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen von Freileitungen unter besonderen in den
elektrotechnischen Regeln beschriebenen Voraussetzungen,
–
Arbeiten an Freiluftanlagen.
Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der
Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen. Bei der
Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes ist besonders zu berücksichtigen, dass Beschäftigte auch durch
unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die z.B. von
–
der Art der Arbeit,
–
dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich,
–
dem Standort,
–
den benutzten Werkzeugen,
–
den Hilfsmitteln und Materialien abhängig sind,
oder durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und Abfallstücken, z.B. durch
–
Abrutschen,
–
Herabfallen,
–
Wegschnellen,
–
Anstoßen
bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berühren bzw. bei Nennspannungen über 1 kV die
Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreichen können.
Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, z.B. bei Bau-, Montage-, Transport-, Anstrichund Ausbesserungsarbeiten, bei Gerüstarbeiten,
Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen, Fördergeräten oder sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln ist die Forderung hinsichtlich
der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) z.B. erfüllt, wenn die Schutzabstände nach Tabelle 4 nicht unterschritten
werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Schutzabstände nach Tabelle 4 auf die Abstände nach Tabelle 3 reduziert werden, wenn die Arbeiten
unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen des Betreibers der entsprechenden
elektrischen Anlage ausgeführt werden.
Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten
durchgeführt werden.
Tabelle 4: Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung
Die Schutzabstände nach der Tabelle 4 müssen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln
eingehalten werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.
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