DGUV Vorschrift 3
Berufsgenossenschaftliche Verodnung A3
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel.
Durchführungsanweisung zu § 1 Abs. 2:
Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen
sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
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