DGUV Vorschrift 3

Berufsgenossenschaftliche Verodnung A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis (Auswählen durch anclicken)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Grundsätze

§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln

§ 5 Prüfungen

§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen

§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

§ 8 Zulässige Abweichungen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 In-Kraft-Treten

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Durchführungsanweisung zu § 1 Abs. 2: Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
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