DGUV Vorschrift 3
Berufsgenossenschaftliche Verodnung A3
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997
Inhaltsverzeichnis (Auswählen durch anclicken)
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht
festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die
Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen
Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und
ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus
zwingenden Gründen der Schutz
gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
–
der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder
–
die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche
Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes
Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen
direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung, z.B. durch Körperdurchströmung oder durch
Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort
Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen
Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.
Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2:
Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so beschaffen sind, dass von ihnen bei
ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z.B. gefährliche
Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z.B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr für den Menschen ausgehen kann. Der
geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z.B. mechanische
Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern).
zu § 4 Abs. 3:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion und Sicherheit durch Umgebungseinwirkungen (z.B. Staub,
Feuchtigkeit, Wärme, mechanische Beanspruchung) nachteilig beeinflusst werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel
als auch die gesamte Anlage so auszuwählen und zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz gegen diese Einwirkungen über die
üblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewährleistet ist. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart, der Schutzklasse,
der Isolationsklasse sowie der Kriech- und Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen Einsatzbedingungen zu
berücksichtigen, z.B. auf Baustellen oder in aggressiver Umgebung.
zu § 4 Abs. 5:
Als zusätzliche Maßnahmen, die bei der Aufhebung des betriebsmäßigen Schutzes gegen direktes Berühren anzuwenden sind,
gelten z.B. das Abdecken oder Abschranken.
zu § 4 Abs. 6:
Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist häufig die einfachste und in jedem Fall die wirkungsvollste Schutzmaßnahme.
Dies gilt vor allem für Betriebsmittel, die für betriebsmäßige Vorgänge bedient werden müssen, aber auch an und in der Nähe von
Betriebsmitteln, zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen Zutritt oder Zugriff haben. In
Bereichen, die nur mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich sind, genügt bei Betriebsmitteln, die nicht
betriebsmäßig, sondern nur zum Wiederherstellen des Soll-Zustandes bedient werden, z.B. Einstellen oder Entsperren eines Relais,
Auswechseln von Meldelampen oder Schraubsicherungen, bei Nennspannungen bis 1000 V ein teilweiser Schutz gegen direktes
Berühren, z.B. Abdeckung, nach DIN EN 50274/VDE 0660 Teil 514 „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen
elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile“. Solche Abdeckungen erfüllen ihren
Zweck, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert sind oder nur mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt
werden können.
zu § 4 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn – die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden können,
–
die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der
Aussage „Nicht schalten“ und erforderlichenfalls der zusätzlichen Aussage „Es wird gearbeitet/Ort .../Entfernen des Schildes
nur durch ...“ oder bei ferngesteuerten Anlagen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden können,
–
am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit möglich ist,
–
die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen, z.B. Erdungsschalter, Erdungswagen,
Anschließstellen, ausgerüstet sind oder Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen, z.B. Seile oder Schienen mit
ausreichendem Querschnitt, vorhanden sind und angebracht werden können und
–
Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken, z.B. Abdecktücher, isolierende Schutzplatten, vorhanden sind. In Anlagen mit
Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.
Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z.B. ein- oder mehrfach verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen,
Steckkappen für Schalter, abnehmbare Schalthebel, Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen
für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen der Hilfsspannung.
Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen so gestaltet sein, dass der Schaltzustand der
Anlage und die Zuständigkeiten und Möglichkeiten für eine Schaltung, z.B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig
erkennbar sind.
Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in Führungsschienen sicher gehalten.
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