BETRIEBLICHE SICHERHEITSVERORDNUNG
(BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Inhaltsübersicht (Auswählen durch anclicken)
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 12 Betrieb
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte
§ 18 Unfall- und Schadensanzeige
§ 19 Prüfbescheinigungen
§ 20 Mängelanzeige
§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen
§ 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften
Anhang 4
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3798 - 3800; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten
-
für Bereiche, die gemäß Anhang 3 als explosionsgefährdet eingestuft und in Zonen eingeteilt sind, in allen Fällen, in
denen die Eigenschaften der Arbeitsumgebung, der Arbeitsplätze, der verwendeten Arbeitsmittel oder Stoffe sowie
deren Wechselwirkung untereinander und die von der Benutzung ausgehenden Gefährdungen durch gefährliche
explosionsfähige Atmosphären dies erfordern, und
-
für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln,
die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu beitragen.
2. Organisatorische Maßnahmen
2.1
Unterweisung der Beschäftigten
Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend und
angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.
2.2
Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Aufsicht
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß den schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers
auszuführen; ein Arbeitsfreigabesystem ist anzuwenden bei
-
gefährlichen Tätigkeiten und
-
Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich werden können.
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.
Während der Anwesenheit von Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen ist eine angemessene Aufsicht
gemäß den Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.
2.3
Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie
1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
Atmosphäre gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) zu kennzeichnen.
2.4
In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie zum Beispiel das Rauchen und die Verwendung von
offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen
durch Unbefugte zu verbieten. Auf das Verbot muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
3. Explosionsschutzmaßnahmen
3.1
Treten innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotenzial ausgelegt
sein.
3.2
Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb
genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten
Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen
Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten,
wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Es sind die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
3.3
Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel
und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, so
konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert werden und so gewartet und betrieben werden, dass die
Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, die
Gefahr einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes oder des
Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten durch die physikalischen Auswirkungen der
Explosion so gering wie möglich zu halten.
3.4
Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und akustisch zu
warnen und zurückzuziehen.
3.5
Bei der Bewertung von Zündquellen sind auch gefährliche elektrostatische Entladungen zu beachten und zu
vermeiden.
3.6
Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so
auszustatten, dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und
Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
3.7
Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu
gewährleisten, dass die Beschäftigten explosionsgefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen
können.
3.8
Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die
Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung
sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des
Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung ist von einer
befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.
Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen.
3.9
Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu ergibt,
-
und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss es bei Energieausfall möglich sein,
die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren
Betriebszustand zu halten;
-
müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb
abweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen
nur von beauftragten Beschäftigten durchgeführt werden;
-
müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie
möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.
B.
Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen
Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen
ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG
auszuwählen.
Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für brennbare
Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind
-
in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
-
in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
-
in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.
Sie wissen nicht genau
was oder wann in Ihrem
Unternehmen geprüft
werden muss.
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