BETRIEBLICHE SICHERHEITSVERORDNUNG
(BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Inhaltsübersicht (Auswählen durch anclicken)
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 12 Betrieb
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte
§ 18 Unfall- und Schadensanzeige
§ 19 Prüfbescheinigungen
§ 20 Mängelanzeige
§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen
§ 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften
Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3789 - 3793; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des
betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht
die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn
a)
der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
b)
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und
die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
2.1
Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche
identifizierbar sein und
gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.
Befehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigung keine
zusätzlichen Gefährdungen mit sich bringen kann.
Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein oder gesichert werden können, dass ein
unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.
Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass sich keine Personen oder
Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden.
Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System zur
Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.
Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem
Ingangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern.
Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die vorhersehbaren Störungen,
Beanspruchungen und Zwänge zu berücksichtigen.
2.2
Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen
Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
-
für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, und
-
für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit oder
des Druckes), sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos
erfolgen kann.
Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes während des
normalen Programmablaufs im Automatikbetrieb.
Verfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleichzeitig das
Ingangsetzen freigeben.
2.3
Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten
Arbeitsmittels ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefahrenlage
das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand
zu versetzen.
Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebes
unterbrochen werden können.
Sind die Befehlseinrichtungen nach Nummer 2.1 gleichzeitig die Hauptbefehlseinrichtungen nach Nummer 2.13, dann
gelten die dortigen Forderungen sinngemäß.
2.4
Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der
gefahrbringende Bewegungen oder
Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen zu
erzeugen.
Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein.
Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht gemindert werden kann, da die
Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht,
besondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
2.5
Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden Gegenständen zu rechnen, müssen geeignete
Schutzvorrichtungen vorhanden sein.
Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von ihm ausströmender Gase, Dämpfe,
Flüssigkeiten oder Stäube versehen sein.
2.6
Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege gegen eine unbeabsichtigte Positions-
und Lageänderung stabilisiert sein.
2.7
Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowie die Verbindungen untereinander müssen den Belastungen aus
inneren Kräften und äußeren Lasten standhalten können.
Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, so müssen geeignete Schutzeinrichtungen
vorhanden sein.
2.8
Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum
Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des
Gefahrenbereichs stillsetzen.
Die Schutzeinrichtungen
-
müssen stabil gebaut sein,
-
dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
-
dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
-
müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
-
dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken und
-
müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den
für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
2.9
Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs- und Wartungsbereiche des Arbeitsmittels müssen entsprechend den
vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.
2.10
Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern,
dass die Beschäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen.
2.11
Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich
sein.
2.12
Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können
oder die Instandsetzung und Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen können.
Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen oder Arbeitseinrichtungen erforderlich, so
müssen diese mit geeigneten
Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können.
Können in Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jeder Energiequelle in Systemen mit Speicherwirkung noch Energien
gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden
können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein.
Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen entsprechende Gefahrenhinweise an Arbeitsmitteln
vorhanden sein.
2.13
Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) ausgestattet
sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim Wiederingangsetzen dürfen die
betreffenden Beschäftigten keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehls-
einrichtungen) müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein; dabei ist die Trennung einer
Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedienungsstand überwacht werden kann.
Diese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen, dürfen jeweils nur eine "Aus"- und "Ein"-Stellung haben.
2.14
Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten mit den dazu erforderlichen
Kennzeichnungen (zum Beispiel Hersteller, technische Daten) oder Gefahrenhinweisen versehen sein.
2.15
Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln muss für die Beschäftigten
ein sicherer Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein. An diesen Stellen muss ein gefahrloser
Aufenthalt möglich sein.
2.16
Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des
Arbeitsmittels oder durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt werden,
die in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
2.17
Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von den Arbeitsmitteln selbst oder von
Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht,
vermieden wird.
2.18
Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile ausgelegt
sein.
2.19
Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten nicht elektrischen Energie (zum Beispiel
hydraulische, pneumatische, thermische) ausgelegt sein.
Rohrleitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zum Erzeugen oder Fortleiten dieser Energien müssen so verlegt
sein, dass mechanische, thermische oder chemische Beschädigungen vermieden werden.
3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel
3.1
Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrende oder nicht selbstfahrende sind
3.1.1
Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdungen für die mitfahrenden Beschäftigten
während der Fortbewegung reduziert sind. Dies gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt der Beschäftigten
mit Rädern und Ketten und durch Einklemmen durch diese.
3.1.2
Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln
und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern spezifische Gefährdungen entstehen können, müssen diese
Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein Blockieren der Energieübertragungs-
vorrichtungen verhindert wird.
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche
Folgen für die Beschäftigten zu verhindern.
3.1.3
Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem
Boden verschmutzen oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
3.1.4
Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die
Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
-
eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
-
eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten
bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
-
eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels
selbst gegeben ist.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder Kippen des
Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für
die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.
3.1.5
Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder
auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
-
durch Verwendung einer Fahrerkabine,
-
mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
-
mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden
Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
-
mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie
von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
3.1.6
Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können.
b)
Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines möglichen
Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert
werden.
c)
Sie sind mit einer Brems- und Feststelleinrichtung zu versehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist, muss eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste
Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung
ermöglichen.
d)
Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete
Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.
e)
Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit
einer den durchzuführenden Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und
ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bieten.
f)
Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, sind sie
mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzort an
ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.
g)
Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der
Steuerung herausfahren.
h)
Sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten
zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen
auszurüsten, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefährdung eines Zusammenstoßes
in Grenzen halten.
3.1.7
Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten müssen, dann müssen Befehlseinrichtungen der
Arbeitsmittel so beschaffen sein, dass die
Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig
unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.8
Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführten Arbeitsmittels muss durch den Mitgänger erforderlichenfalls
selbst angepasst werden können.
Die Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Arbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie
beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.9
Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie
-
gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
-
sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
3.2
Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
3.2.1
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbare Teile
müssen mit ausreichender Standsicherheit und Festigkeit ausgelegt sein, sowohl im Betrieb als auch außer
Betrieb unter vorgesehenen Witterungsbedingungen, während des Transportes, des Auf- und Abbaus, bei
vorhersehbaren Ausfällen, bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit Prüflast. Soweit erforderlich müssen
Arbeitsmittel mit einer Einrichtung versehen sein, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.
Hierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden
Teilen zu berücksichtigen.
3.2.2
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige
Tragfähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die
einzelnen Betriebszustände angegeben ist.
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden
Eigenschaften zu erkennen sind.
Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen entsprechend deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein.
3.2.3
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbesondere verhindern, dass die Lasten
a)
sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen oder
b)
unbeabsichtigt ausgehakt werden.
Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen müssen nach ihrer Betätigung von selbst in die
Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt von
Beschäftigten im Gefahrenbereich sicher verhindert ist.
3.2.3.1
Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuerter Arbeitsmittel müssen für den steuernden
Beschäftigten selbst angemessen sein.
3.2.3.2
Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abgebremst und ungewollte Bewegungen müssen
verhindert werden können.
3.2.3.3
Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit
Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
3.2.3.4
Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Personen gefährdet werden und befindet sich die
Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen
ausgerüstet sein.
3.2.3.5
Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel muss begrenzt sein.
3.2.4
Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so beschaffen sein, dass
a)
die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten
Vorrichtungen verhindert wird;
b)
das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels verhindert ist;
c)
die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten oder des Zusammenstoßes mit
den Beschäftigten, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert
wird;
d)
die Sicherheit der bei einer Störung im Personenaufnahmemittel festsitzenden Beschäftigten gewährleistet
und ihre Befreiung ermöglicht wird.
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter Buchstabe a) genannten Gefährdungen
durch keinerlei Sicherheitsvorrichtungen vermieden werden, muss das Arbeitsmittel einen erhöhten
Sicherheitskoeffizienten aufweisen.
Sie wissen nicht genau
was oder wann in Ihrem
Unternehmen geprüft
werden muss.
Wir beraten Sie gerne
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