BETRIEBLICHE SICHERHEITSVERORDNUNG

(BetrSichV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Inhaltsübersicht (Auswählen durch anclicken)

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel § 5 Explosionsgefährdete Bereiche § 6 Explosionsschutzdokument § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel § 8 Sonstige Schutzmaßnahmen § 9 Unterrichtung und Unterweisung § 10 Prüfung der Arbeitsmittel § 11 Aufzeichnungen

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 12 Betrieb § 13 Erlaubnisvorbehalt § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme § 15 Wiederkehrende Prüfungen § 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung § 17 Prüfung besonderer Druckgeräte § 18 Unfall- und Schadensanzeige § 19 Prüfbescheinigungen § 20 Mängelanzeige § 21 Zugelassene Überwachungsstellen § 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes § 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte

Abschnitt 4

Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften § 24 Ausschuss für Betriebssicherheit § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Straftaten § 27 Übergangsvorschriften

Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2

Anhang 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der

Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

Anhang 3 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

Anhang 4

Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17

Anhang 3 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3798) 1. Vorbemerkung Die nachfolgende Zoneneinteilung gilt für Bereiche, in denen Vorkehrungen gemäß den §§ 3, 4 und 6 getroffen werden müssen. Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Vorkehrungen nach Anhang 4 Abschnitt A. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. 2. Zoneneinteilung Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. 2.1 Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. 2.2 Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. 2.3 Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. 2.4 Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. 2.5 Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. 2.6 Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
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