BETRIEBLICHE SICHERHEITSVERORDNUNG
(BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Inhaltsübersicht (Auswählen durch anclicken)
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 12 Betrieb
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte
§ 18 Unfall- und Schadensanzeige
§ 19 Prüfbescheinigungen
§ 20 Mängelanzeige
§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen
§ 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um
1.
a)
Dampfkesselanlagen,
b)
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c)
Füllanlagen,
d)
Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder
sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
die
aa)
Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1)
mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie,
bb)
innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie
97/23/EG oder
cc)
einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48),
geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen
Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar.Liter
sind oder beinhalten,
2.
Aufzugsanlagen, die
a)
Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
b)
Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über
Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24), soweit es sich
um Baustellenaufzüge handelt oder die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit
Ausnahme folgender Anlagen
aa)
Schiffshebewerke,
bb)
Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc)
Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd)
Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
ee)
handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff)
Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
gg)
versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
c)
Personen-Umlaufaufzüge oder
d)
Mühlen-Bremsfahrstühle
sind,
3.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder
Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und
4.
a)
Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern,
b)
Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde,
c)
Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
d)
Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde,
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.
Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die
Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen nur Anwendung, soweit
diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.
(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des
Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen
errichtet und betrieben werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf
Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die
Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit
Ausnahme von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für
überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens.
(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben
unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Atomrechtliche
Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder
zugelassen werden.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung
unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen
sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich
von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs.
7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten
nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst
auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen
Installationsarbeiten.
(3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen,
Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und
Transport.
(4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene
Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
Abbau und Transport.
(5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der
Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
(6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die
überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
(7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer
Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das
gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende
Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
(10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere
Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.
(11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien,
die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder
ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen
Druckgeräten befüllt werden,
2.
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden, und
3.
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden.
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit
entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden.
(14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit
entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.
(15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter
von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.
(16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entzündlichen,
leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
(17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen
zu befördern, und die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs
ununterbrochen umlaufend bewegt werden.
(18) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu
befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Bremsfahrstühlen erfolgt der Antrieb über
eine Aufwickeltrommel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende
Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird.
Sie wissen nicht genau
was oder wann in Ihrem
Unternehmen geprüft
werden muss.
Wir beraten Sie gerne
verbindlich unter
040 18037714
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